Rechtliches: Schwangere und Atemschutzmasken

Ab sofort wird in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens sowie am Arbeitsplatz das Tragen eines sogenannten Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben. Folgender Hinweis gilt seitens des Arbeitsinspektorats:

Mund-Nasen-Schutz (MNS, „OP-Masken“) stellt keinen Atemschutz im Sinn von persönlicher Schutzausrüstung dar. Schwangere dürfen erforderlichenfalls einen solchen verwenden. Da das Tragen dieser Maske jedoch auch mit einem gewissen Atemwiderstand verbunden ist, sollte darauf geachtet werden, dass die durchgehende Tragedauer eine Stunde nicht übersteigt und dann eine Pause gemacht wird.

In Bereichen der unmittelbaren Betreuung wie im Gesundheitsbereich – dort wo Schutzmasken FFP2 oder FFP 3 getragen werden müssen – dürfen Schwangere nicht arbeiten. Das Tragen von Atemschutzmasken erschwert die Atmung und ist daher für Schwangere verboten.

In anderen Bereichen, wo erhöhter Kundenkontakt herrscht, wie in Supermärkten oder Apotheken sollten Schwangere möglichst aus dem direkten Kundenkontakt abgezogen werden und anderweitig im Betrieb eingesetzt werden. Sollte dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so müssen unbedingt die Hygienemaßnahmen eingehalten werden, wie eine gute Händehygiene und das Einhalten eines Mindestabstandes von 1-2 Metern und keine Berührungen des eigenen Gesichtes. Es ist organisatorisch zu gewährleisten, dass der Abstand auch eingehalten wird.

In Bereichen, in denen der Schutzabstand sicher nicht eingehalten werden kann wie z.B. in der Pflege oder in der Kleinkinderbetreuung, dürfen Schwangere nicht eingesetzt werden.

Quelle: Arbeitsinspektion

Benedikt Neuber